Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für den Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für die Betreiberin oder den Betreiber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für den Schutz der nach Paragraph 11, wahrzunehmenden und der allenfalls nach Paragraph 12, Absatz 4, zu berücksichtigenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für die Betreiberin oder den Betreiber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
(2)Absatz 2Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3)Absatz 3Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung. Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, genannten Nachbarn Parteistellung.
(4)Absatz 4Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die in Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Anlagen gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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