Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsVerteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, an ihr Netz anzuschließen.
(2)Absatz 2Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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