§ 56 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2.

bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes und bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf;

3.

ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000;

4.

Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen;

5.

falls § 55 zur Anwendung kommt, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 55 aufgezählten Voraussetzungen;

6.

falls § 55 zur Anwendung kommt, ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles haben.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

1.

dem Konzessionswerber und

2.

jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,

Parteistellung zu.

(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.

(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist der Landeselektrizitätsbeirat zu hören.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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