Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht Paragraph 6 a, (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2)Absatz 2Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu beeinträchtigen.
(3)Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Dem Antrag nach Absatz eins, sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einsein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2.Ziffer 2ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3.Ziffer 3ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4.Ziffer 4die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5.Ziffer 5die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6.Ziffer 6eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins ;,
7.Ziffer 7eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;
8.Ziffer 8falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;
9.Ziffer 9Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;
10.Ziffer 10Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen;
11.Ziffer 11Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen;
12.Ziffer 12bei Errichtung und bei wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage zum Zweck der reinen Stromerzeugung ohne Nutzung der Abwärme mit einer installierten Leistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen und Leitgrundsätzen im Anhang 3 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen einer reinen Stromerzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten sind und
13.Ziffer 13Angaben über Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung.
(4)Absatz 4Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 7, anzuwenden ist, sind Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9 bis 12 nicht beizulegen.
(5)Absatz 5Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Absatz 3, Ziffer 10 und Ziffer 11, festgelegten Zielen erreicht werden.
(6)Absatz 6Die Behörde kann mit Verordnung die in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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