Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach § 29a Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 29 a, Ziffer 2, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2)Absatz 2Das Sicherheitskonzept muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1.Ziffer einsbei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
2.Ziffer 2in den von Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.in den von Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.
(3)Absatz 3Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 2 umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer 2, umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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