§ 6 WElWG 2005 Entfall der Anzeige- oder Genehmigungspflicht

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsKeiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsmobile Erzeugungsanlangen;
    2. 2.Ziffer 2Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen;
    4. 4.Ziffer 4Erzeugungsanlagen in Krankenanstalten, die ganz oder teilweise dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegen, sofern sie als Notstromaggregate betrieben werden;
    5. 5.Ziffer 5Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW. Die Ausnahme gilt nicht für Anlagen, die vertikal montiert sind (beispielsweise an einer Fassade) oder mit einem Stromspeicher betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.Wenn eine Erzeugungsanlage nach Absatz eins, nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.Wenn eine Erzeugungsanlage nach Absatz eins, nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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