Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsNetzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks römisch fünf eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2)Absatz 2Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
1.Ziffer einsDaten, Zählwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
2.Ziffer 2bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,
3.Ziffer 3Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
4.Ziffer 4Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,
5.Ziffer 5bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden, und
6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz 2, festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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