Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDen Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1.Ziffer einsdie diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes,
2.Ziffer 2der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzer über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),
3.Ziffer 3die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2)Absatz 2Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1.Ziffer einsdie Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse,
2.Ziffer 2die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3)Absatz 3Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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