§ 24 WElWG 2005

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Enteignung kann umfassen:

1.

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

2.

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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