(1) Die Enteignung kann umfassen:
1. | die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
2. | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder | |||||||||
3. | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
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