Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Enteignung kann umfassen:
1.Ziffer einsdie Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2.Ziffer 2die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3.Ziffer 3die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2)Absatz 2Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Von der Enteignung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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