§ 11 WElWG 2005 (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung - JUSLINE Österreich
§ 11 WElWG 2005 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1.Ziffer einseine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist,
2.Ziffer 2Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,
3.Ziffer 3das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.Ziffer 4eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Absatz 3Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4)Absatz 4Die Behörde hat das gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 ermittelte Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.Die Behörde hat das gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 12, ermittelte Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat die Genehmigung für ein Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 bei einem positiven Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse zugunsten einer hocheffizienten KWK-Anlage insbesondere dann zu erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage auf Grund von bestehenden Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers nicht möglich ist.Die Behörde hat die Genehmigung für ein Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 12, bei einem positiven Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse zugunsten einer hocheffizienten KWK-Anlage insbesondere dann zu erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage auf Grund von bestehenden Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers nicht möglich ist.
In Kraft seit 25.02.2020 bis 31.12.9999
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