§ 44a WElWG 2005 (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie - JUSLINE Österreich
§ 44a WElWG 2005 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsVersorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Versorgers,
2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
3.Ziffer 3den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben,
4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechtes,
5.Ziffer 5Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten,
6.Ziffer 6die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a erfolgt,die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 43 a, erfolgt,
7.Ziffer 7etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und
8.Ziffer 8Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
(3)Absatz 3Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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