Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
2.Ziffer 2den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
3.Ziffer 3den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,
4.Ziffer 4etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
5.Ziffer 5die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und
6.Ziffer 6die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,
laufend zu beobachten.
(2)Absatz 2Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:
1.Ziffer einsvon Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern:
a.Litera amittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf im Land Wien deckt;
b.Litera bgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Versorgungssicherheit im Land Wien sicherzustellen;
c.Litera cUmstände und die Gründe, die im letzten Kalenderjahr die Versorgungssicherheit im Land Wien gefährdet haben oder gefährden hätten können einschließlich der Maßnahmen, die zur Abwehr ergriffen wurden;
d.Litera dgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.
2.Ziffer 2von Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreibern:
a.Litera aeine Darstellung über die Entwicklung der gesamten Netzabgabe und der Netzverluste in MWh;
b.Litera bein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbare aktuelle Konzepte einschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (§ 2 Abs. 1 Z 7a) vorgesehen sind bzw. erfolgen;ein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbare aktuelle Konzepte einschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,) vorgesehen sind bzw. erfolgen;
c.Litera cgeplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.
3.Ziffer 3von Erzeugerinnen oder Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 100 MW überschreitet:
a.Litera amittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;
b.Litera bUmfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;
c.Litera cAngaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;
d.Litera dDarstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden;
e.Litera egeplante und getätigte Maßnahmen in ihrem Kraftwerkspark, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen und
f.Litera fdie wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Z 23 über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 23, über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.
(2a)Absatz 2 aFür die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen, der Überwachung der Versorgungssicherheit, der Überwachung des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energiequellen, der Erstellung von Energiekonzepten sowie der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung sind der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage folgende Informationen zu übermitteln:
1.Ziffer einsZeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
2.Ziffer 2Art der Anlage (verwendeter Energieträger),
3.Ziffer 3Zählpunktnummer,
4.Ziffer 4Standortdaten der Anlage (Hausnummer, PLZ, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer),
5.Ziffer 5Name und Adresse der Betreiberin bzw. des Betreibers der Anlage,
6.Ziffer 6maximale Engpassleistung der Anlage.
Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Z 1 bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von § 6a Abs. 9 iVm Abs. 11 mitgeteilt werden.Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Ziffer eins bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von Paragraph 6 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 11, mitgeteilt werden.
(2b)Absatz 2 bDie Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Abs. 2a genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Abs. 2a Z 1 bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Abs. 2a Z 4 von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Abs. 2a genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Abs. 2a Z 5 darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Absatz 2 a, Ziffer 4, von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Absatz 2 a, Ziffer 5, darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 zu übermittelnden Daten erlassen.Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Absatz 2, zu übermittelnden Daten erlassen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(5)Absatz 5Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des Paragraph 55, unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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