Gesamte Rechtsvorschrift LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

LDG 1984
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1 LDG 1984


(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

§ 2 LDG 1984


Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 2a LDG 1984


Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2.

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 3 LDG 1984


Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

§ 4 LDG 1984


(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 34 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017)

§ 4a LDG 1984


(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Dienstort,

4.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

5.

die Bewerbungsfrist und

6.

die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

§ 4b LDG 1984


(1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 5 LDG 1984


(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 5a LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,
    2. 2.Ziffer 2Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    4. 4.Ziffer 4Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
    5. 5.Ziffer 5welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,
    6. 6.Ziffer 6Ausmaß der Wochendienstzeit,
    7. 7.Ziffer 7das Ferien- und Urlaubsausmaß,
    8. 8.Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    9. 9.Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    10. 10.Ziffer 10Identität des Sozialversicherungsträgers.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsStaat, in dem die Landeslehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. 2.Ziffer 2Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. 4.Ziffer 4allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 6 LDG 1984


(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

§ 7 LDG 1984


Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

§ 8 LDG 1984


(1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(3) Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

§ 9 LDG 1984


(Probezeit)............................................................

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.....................................

zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres.....

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. (3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

§ 10 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  3. (3)Absatz 3In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
    2. 2.Ziffer 2einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, odereiner gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, oder
    3. 3.Ziffer 3einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehGeiner nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
  4. (4)Absatz 4Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.Bei der Einrechnung nach Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wennDie Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
  7. (7)Absatz 7Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Absatz eins, gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Absatz 3, einzurechnen.

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 11 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

§ 12 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)

1.

Suspendierung gemäß § 80 oder

2.

Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.

§ 13 LDG 1984 (weggefallen)


§ 13 LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

§ 13a LDG 1984 (weggefallen)


§ 13a LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 13b LDG 1984 (weggefallen)


§ 13b LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

§ 13c LDG 1984


(1) Die Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.

§ 14 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 15 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Soweit im Absatz 8, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen ArbeitsplatzIst eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oderauf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9 und § 21 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 21, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Ziffer eins, seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  6. (6)Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 BIst durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
  7. (7)Absatz 7Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  8. (8)Absatz 8Der Landeslehrer, der
    1. 1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aMitglied des Europäischen Parlaments oder
      2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

  9. (10)Absatz 10Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

§ 16 LDG 1984


(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1.

Austritt,

2.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.

Entlassung,

3a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

4a.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),

5.

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1,

6.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

7.

Tod.

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

2.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

§ 17 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 18 LDG 1984


Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

§ 18a LDG 1984


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.

3. Abschnitt VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

§ 19 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(2a) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 20 LDG 1984


Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

§ 21 LDG 1984


(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

§ 22 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

1.

die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben,

2.

für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,

3.

Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der neunten Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie

4.

für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen der Verwendung nach Abs. 1 zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule § 43 Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.

(4a) Eine Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 1 darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § 61 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt.

(4b) Bei einer Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 2 sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.

§ 23 LDG 1984


Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/20061, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

____________________

1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

§ 23a LDG 1984


(1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.

(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.

(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.

§ 23b LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
    1. 1.Ziffer einszu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. 2.Ziffer 2für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. 3.Ziffer 3zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
    entsendet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (Paragraph 22,) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt, eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

§ 24 LDG 1984 (weggefallen)


§ 24 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

§ 25 LDG 1984 (weggefallen)


§ 25 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

§ 26 LDG 1984 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen


(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Ausschreibung hat

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,

4.

den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

5.

den Dienstort,

6.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

7.

die Bewerbungsfrist und

8.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

1.

ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

2.

ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

3.

ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

1.

die Ernennungserfordernisse erfüllen,

2.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,

3.

in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und

4.

über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

§ 26a LDG 1984


(1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

2.

ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,

3.

ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

4.

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

1.

eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 9 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule,

2a.

in der Sekundarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie

4.

die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(4) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(5) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(6) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1.

(7) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(7a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, festzuhalten.

(8) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hat

1.

dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und

2.

dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,

die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(9) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine Schulcluster-Leitung oder Schulleitung durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(10) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom Schulforum (Schulgemeinschaftsausschuss) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(11) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(12) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(13) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

§ 26b LDG 1984


  1. (1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
  3. (3)Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
  4. (4)Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen.Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen.
  6. (6)Absatz 6Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
  7. (7)Absatz 7Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

§ 26c LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
  2. (2)Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. 2.Ziffer 2welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. 3.Ziffer 3an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. 4.Ziffer 4zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSchulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 20,00 Wochenstunden;
    2. 2.Ziffer 2Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
    3. 3.Ziffer 3Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen
      1. a)Litera a8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
      2. b)Litera bfür die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
      3. c)Litera cfür die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
      abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.
    4. 4.Ziffer 4Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 52, Absatz 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    5. 5.Ziffer 5Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.Die Wochenstunden gemäß Ziffer eins bis 3 und die Wochenstunden gemäß Ziffer 4, sind zu summieren.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
  5. (5)Absatz 5Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  6. (6)Absatz 6Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der BandbreitenDie gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten
    1. 1.Ziffer einsbei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und
    3. 3.Ziffer 3bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden
    zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.
  8. (8)Absatz 8Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des OrganisationsplansDie nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. 1.Ziffer einsder Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
    2. 2.Ziffer 2ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. 3.Ziffer 3der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
    zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
  9. (9)Absatz 9Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.
  10. (10)Absatz 10Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  11. (11)Absatz 11Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  12. (12)Absatz 12Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

§ 26d LDG 1984


(1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(2) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(3) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

(4) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(5) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.

(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1. § 51 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

§ 26e LDG 1984


(1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(2) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

§ 26f LDG 1984


(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.

(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.

bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

a.

die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

b.

ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

c.

ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

d.

ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

e.

ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

f.

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

2.

bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

3.

(Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,

4.

die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen,

5.

sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,

6.

im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

7.

für die gemäß Z 6 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 26c Abs. 7 nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Abs. 1 richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.

§ 27 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

    (Anm: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  2. (2)Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  3. (3)Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  4. (4)Absatz 4Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins,, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

§ 28 LDG 1984


(1) Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.

§ 28a LDG 1984 (weggefallen)


§ 28a LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2014 weggefallen.

4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

§ 29 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
  3. (3)Absatz 3Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
  4. (4)Absatz 4Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

§ 29a LDG 1984


Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 30 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 31 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.

§ 32 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
  3. (3)Absatz 3Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  4. (3a)Absatz 3 aKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  5. (4)Absatz 4Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins und 4 vorzusorgen ist.
  6. (5)Absatz 5Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  8. (7)Absatz 7Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  9. (8)Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

§ 33 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.
  7. (7)Absatz 7Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Absatz eins und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

§ 34 LDG 1984


Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 35 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 36 LDG 1984


(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 37 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsWird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. (1b)Absatz eins bDer Leiter der Schule kann aus
    1. 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. (1c)Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. (1d)Absatz eins dDie Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.
  6. (2)Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  7. (3)Absatz 3Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

§ 37a LDG 1984


§ 37a.Paragraph 37 a,

Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden. Die Landeslehrperson, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

§ 38 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsRechtsmittel
    2. 2.Ziffer 2Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. 3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. 4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. (4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 39 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.

§ 40 LDG 1984


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Landeslehrer,

1.

dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

§ 41 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. (3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. (5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. (6)Absatz 6Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. 3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. 4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. (7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
    3. 3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. 4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. 6.Ziffer 6keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 42 LDG 1984


(1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.

(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.

Lehrverpflichtung

§ 43 LDG 1984


(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1.

von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2.

von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3.

des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1.

für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,

2.

für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,

3.

für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden,

4.

für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5.

für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.

(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.

(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.

§ 44 LDG 1984


(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

1.

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2.

im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3.

zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

1.

dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2.

die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

1.

den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

§ 44a LDG 1984 (weggefallen)


§ 44a LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

§ 44b LDG 1984 (weggefallen)


§ 44b LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

§ 44c LDG 1984 (weggefallen)


§ 44c LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

§ 44d LDG 1984 (weggefallen)


§ 44d LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

§ 44e LDG 1984 (weggefallen)


§ 44e LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2001 weggefallen.

§ 44f LDG 1984 (weggefallen)


§ 44f LDG 1984 (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

§ 45 LDG 1984


(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

1.

darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und

2.

muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2 dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als zwei Wochenstunden abweichen.

(4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

1.

während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

2.

in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 46 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
    2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
  3. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
    2. 2.Ziffer 2der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. (4)Absatz 4Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

§ 46a LDG 1984


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.

§ 46b LDG 1984


(1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 47 LDG 1984


(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten

1.

die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

2.

die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 und 46a herabgesetzt ist.

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.

§ 48 LDG 1984


(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 49 LDG 1984


Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

§ 49a LDG 1984


(1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.

§ 50 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsFür jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 drittletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, drittletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in Paragraph 51, Absatz 6, normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
  5. (5)Absatz 5Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.Die besondere Vergütung gemäß den Absatz eins bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 7, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45, 46 oder 46a herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden.Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der Paragraphen 44,, 45, 46 oder 46a herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Absatz eins bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden.
  7. (7)Absatz 7Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.
  8. (8)Absatz 8Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.Eine Überschreitung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Absatz eins, gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen oder gemäß Paragraph 43, Absatz 2, festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.Abweichend vom Absatz eins bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.
  10. (10)Absatz 10§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist Paragraph 61, GehG anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz eins bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  13. (13)Absatz 13Die Erklärung gemäß Abs. 12 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.Die Erklärung gemäß Absatz 12, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  14. (14)Absatz 14Die von Erklärungen gemäß Abs. 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.Die von Erklärungen gemäß Absatz 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  15. (15)Absatz 15Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. 2.Ziffer 2Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
    3. 3.Ziffer 3Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. 4.Ziffer 4Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß § 43 Abs. 1 festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß Paragraph 43, Absatz eins, festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.
    6. 6.Ziffer 6Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Z 9) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG.Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71, GehG.
  16. (15a)Absatz 15 aVom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 15 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Absatz 15, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  17. (16)Absatz 16Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 47, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  18. (17)Absatz 17Nicht durch Freistellung verbrauchte Unterrichtsstunden sind
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Abs. 5 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.gemäß Absatz 5, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  19. (18)Absatz 18Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 51 LDG 1984


(1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1.

720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2.

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3.

pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.

(3) Beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

§ 51a LDG 1984


(1) Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

§ 52 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgtDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) – beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,
    3. 3.Ziffer 3für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

  2. (3)Absatz 3Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
    Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.
  3. (3a)Absatz 3 aLandeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden,
    1. 1.Ziffer einsbis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich Peripheriegeräte um 2 Wochenstunden
    2. 2.Ziffer 2von 11 bis 25 solcher Anlagen um 2,5 Wochenstunden
    3. 3.Ziffer 3ab 26 solcher Anlagen um 3 Wochenstunden
  1. 1.Ziffer einsbis zu 10 Klassen um 0,5 Wochenstunden
  2. 2.Ziffer 2von 11 bis 20 Klassen um 1 Wochenstunde
  3. 3.Ziffer 3ab 21 Klassen um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  1. (5)Absatz 5Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4 genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  2. (6)Absatz 6Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  3. (7)Absatz 7Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4 nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
  4. (8)Absatz 8Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  5. (9)Absatz 9Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
  6. (10)Absatz 10Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
  7. (11)Absatz 11Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
  8. (12)Absatz 12Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 8 anzuwenden.Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 8, anzuwenden.
  9. (13)Absatz 13Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 10 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 11 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 10, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 11, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
  10. (14)Absatz 14Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
  11. (15)Absatz 15Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  12. (17)Absatz 17Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
  13. (18)Absatz 18Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
  14. (19)Absatz 19§ 43 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.
  15. (20)Absatz 20§ 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß § 61 Abs. 4 GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (Paragraph 61, Absatz 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß Paragraph 61, Absatz 4, GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.

§ 53 LDG 1984


(1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

5. Abschnitt RECHTE

§ 54 LDG 1984


Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

§ 55 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 56 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

§ 57 LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.

§ 58 LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2.

der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

3.

der zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut wird oder

4.

der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Bildungsdirektor oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31.8.2007 außer Kraft.)

§ 58a LDG 1984


(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

d)

zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

e)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 58b LDG 1984


(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

§ 58c LDG 1984


(1) Einer Landeslehrerin oder einem Landeslehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2.

einer in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 58d LDG 1984


(1) Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

1.

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2.

ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei:

1.

Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 58e),

2.

gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4.

Suspendierung,

5.

unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

6.

Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 58e LDG 1984


(1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einer männlichen Landeslehrperson, die mit ihrem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 58f LDG 1984 (weggefallen)


§ 58f LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2007 weggefallen.

§ 59 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer hat - unbeschadet des § 57 unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
    1. 1.Ziffer einsan allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 undan allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2an Berufsschulen je Schuljahr
      1. a)Litera a23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,23 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 53, Absatz 2,,
      2. b)Litera b24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und24,25 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, und
      3. c)Litera c22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 122 Wochenstunden im Fall des Paragraph 53, Absatz eins,
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der LandeslehrerDarüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 57, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Absatz 3, im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
  5. (5)Absatz 5Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der Paragraphen 43, Absatz 2, oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.
  6. (6)Absatz 6Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
  7. (7)Absatz 7Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, mit 0,43 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Falldes Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstundendes Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, mit 0,45 Wochenstunden
    auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.auf die Höchstdauer nach Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  8. (8)Absatz 8Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  9. (9)Absatz 9Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  10. (10)Absatz 10Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.
  11. (11)Absatz 11Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 59a LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Bezirksvorsteher oder

3.

Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder

4.

Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.

(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

1.

den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

§ 59b LDG 1984


Der Landeslehrer, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Bezirksvorsteher oder

3.

Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.

§ 59c LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

1.

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2.

dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:

1.

den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Landeslehrer sowie

2.

einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Landeslehrer einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

§ 59d LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

2.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 59e LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie Landeslehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
  2. (2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 59 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Landeslehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Die Landeslehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

§ 60 LDG 1984


(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.

(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 60a LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDie Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder eine Pflegefreistellung nach § 59 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 59, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Landeslehrperson, die eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.Die Landeslehrperson, die eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a und die gebührenden Bezüge.

6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG

§ 61 LDG 1984


Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

§ 62 LDG 1984


(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1.

Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

4.

Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1.

Erzieherisches Wirken,

2.

Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3.

die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4.

Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.

§ 63 LDG 1984


(1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

§ 63a LDG 1984


(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

§ 64 LDG 1984


(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

§ 65 LDG 1984


(1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 66 LDG 1984


(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

§ 67 LDG 1984 (weggefallen)


§ 67 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 68 LDG 1984


Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

§ 69 LDG 1984


Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 70 LDG 1984


(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.

die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 71 LDG 1984


(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 72 LDG 1984


(1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

5.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1.

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie

2.

für die Dauer eines Verfahrens in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 73 LDG 1984


(1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

§ 74 LDG 1984


Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden.

§ 75 LDG 1984


(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und

2.

gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

§ 76 LDG 1984


(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 77 LDG 1984


(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 78 LDG 1984


(1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,

1.

wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,

2.

wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,

3.

solange nach Abs. 4 vorzugehen ist

oder

4.

wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

§ 79 LDG 1984


(1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.

§ 80 LDG 1984


(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

1.

wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.

wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

§ 81 LDG 1984


Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

§ 82 LDG 1984


(1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 92), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

oder

2.

das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 83 LDG 1984


Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 84 LDG 1984


Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

§ 85 LDG 1984


(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (§ 75) zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 72 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Landeslehrers können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 86 LDG 1984


(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt,

2.

der Landeslehrer freigesprochen oder

3.

gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

§ 87 LDG 1984


(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

§ 88 LDG 1984 (weggefallen)


§ 88 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 89 LDG 1984


Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

§ 90 LDG 1984


(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 91 LDG 1984


(1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 92 LDG 1984


(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

§ 93 LDG 1984


(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

§ 94 LDG 1984


Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 94a LDG 1984


(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 94b LDG 1984


(1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.

§ 95 LDG 1984


(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

§ 96 LDG 1984


(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

§ 97 LDG 1984


Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

§ 97a LDG 1984


Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 98 LDG 1984


Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 99 LDG 1984


(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Abgekürztes Verfahren

§ 100 LDG 1984


Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 101 LDG 1984


Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§ 102 LDG 1984


Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

§ 103 LDG 1984


Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 104 LDG 1984


Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 105 LDG 1984


Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

8. Abschnitt BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

§ 106 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsFür das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsDas Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    2. 2.Ziffer 2das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    3. 3.Ziffer 3das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
    5. 5.Ziffer 5die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
    2. 2.Ziffer 2sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. 3.Ziffer 3bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach § 124 Abs. 2,bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach Paragraph 124, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet,bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,
    5. 5.Ziffer 5sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
    6. 6.Ziffer 6die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt römisch XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach Paragraph 2, erfolgt,
    7. 7.Ziffer 7Landeslehrern,
      1. a)Litera adie in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oderdie in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), oder
      2. b)Litera bdie Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,),
      für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    8. 8.Ziffer 8Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (Paragraph 27, Absatz 2,), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 58, des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
    9. 9.Ziffer 9einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 a, gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und Paragraph 12 g, Absatz eins bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,
    10. 10.Ziffer 10Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

in der Dienstzulagen-gruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

 

Euro

I

772,9

825,5

876,8

II

720,0

769,9

817,5

III

593,1

633,7

673,0

IV

528,2

564,7

599,9

V

355,3

378,2

402,7

VI

295,8

316,2

335,1

  1. (3)Absatz 3Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.Absatz 2, Ziffer 9, ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einszum Bund oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
    in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

§ 106a LDG 1984


Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.

§ 107 LDG 1984


(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 60 des Pensionsgesetzes 1965.

(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.

(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.

§ 107a LDG 1984


Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

§ 108 LDG 1984


(1) Es können gewährt werden:

1.

Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,

2.

Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

3.

Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

9. Abschnitt KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

§ 109 LDG 1984


(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.

§ 110 LDG 1984


(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.

10. Abschnitt SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 111 LDG 1984


Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 112 LDG 1984


(1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.

sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;

2.

an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

3.

an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

4.

an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;

5.

insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;

6.

an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,

7.

Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;

8.

Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;

9.

Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;

10.

betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

anzuwenden ist.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

§ 113 LDG 1984


§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

§ 113a LDG 1984


Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

1.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

2.

Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 291/2011 sowie BGBl. II Nr. 356/2013,

3.

Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2021,

4.

Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

5.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

6.

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

7.

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-Kenn-V), BGBl. II Nr. 414/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,

8.

Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,

9.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016,

10.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006,

11.

Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 121/2017,

12.

Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,

13.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011,

14.

Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015,

15.

Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006,

16.

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000,

17.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), BGBl. II Nr. 384/2016,

18.

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), BGBl. II Nr. 120/2017.

§ 113b LDG 1984


Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

1.

den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und

2.

der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,

darf deshalb weder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

§ 113c LDG 1984


Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 113d LDG 1984


(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.

(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.

§ 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich

1.

der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,

3.

deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,

4.

der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu

erlassen.

§ 113e LDG 1984


(1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

1.

durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

2.

soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.

(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;

2.

ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

(6) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

1.

durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,

2.

soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.

(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten

1.

alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und

2.

das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,

zur Verfügung zu stellen.

(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

§ 113f LDG 1984


(1) Die Präventivfachkräfte haben

1.

den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und

2.

den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in § 113e Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.

(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

§ 113g LDG 1984


Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich

1.

einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,

2.

deren Aufzeichnungen und Berichte,

3.

deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,

4.

der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,

5.

der Meldung von Missständen,

6.

der Abberufung von Präventivfachkräften,

7.

der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,

8.

des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie

9.

der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte

Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

11. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 114 LDG 1984 (weggefallen)


§ 114 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen.

§ 115 LDG 1984


(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 115a LDG 1984


(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.

§ 115b LDG 1984


(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1.

im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder

2.

im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 115c LDG 1984 (weggefallen)


§ 115c LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 115d LDG 1984


(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a.

bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

6.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

7.

nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 115e LDG 1984 (weggefallen)


§ 115e LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

§ 115f LDG 1984 Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit


(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a.

bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

§ 115g LDG 1984 (weggefallen)


§ 115g LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

§ 115h LDG 1984 (weggefallen)


§ 115h LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

§ 115i LDG 1984


(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

§ 116 LDG 1984


Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.

§ 117 LDG 1984


Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 118 LDG 1984 (weggefallen)


§ 118 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen.

§ 119 LDG 1984 (weggefallen)


§ 119 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen.

§ 119a LDG 1984


(1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

1.

in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,

2.

an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder

3.

als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,

im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.

(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.

§ 120 LDG 1984


§ 115 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „zehn Jahren“ tritt.

§ 120a LDG 1984


Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.

§ 120b LDG 1984


(1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 121 LDG 1984


(1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.

2.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.

3.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.

4.

Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.

(2) Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

§ 121a LDG 1984


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 121b LDG 1984 (weggefallen)


§ 121b LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2006 weggefallen.

§ 121c LDG 1984


Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:

1.

§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2.

§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

§ 121d LDG 1984


(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.

(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.

(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

§ 121e LDG 1984


Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er

1.

dies beantragt und

2.

für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.

§ 121f LDG 1984


Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.

§ 121g LDG 1984


§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

§ 121h LDG 1984


In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

§ 121i LDG 1984


Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

§ 122 LDG 1984


Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften außer Kraft, sofern nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist:

1.

Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 261/1978,

2.

die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970, BGBl. Nr. 269, idF der Verordnung BGBl. Nr. 448/1978,

3.

die Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der im § 1 genannten Personen.

§ 123 LDG 1984


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.Paragraph 107, tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.Paragraph 113, Absatz eins, tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,)

  4. (5)Absatz 5Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1991, treten mit 1. September 1991 in Kraft.
  5. (6)Absatz 6§ 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.Paragraph 23 a,, Paragraph 34,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 88,, Paragraph 93, Absatz 14 und Art. römisch eins Absatz 5, der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1991, treten mit 1. November 1991 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7§ 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 56, Absatz 6,, die Paragraphen 59 und 59a samt Überschriften und Paragraph 115 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  7. (8)Absatz 8§ 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 107 a, samt Überschrift und Paragraph 124, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 44,, Paragraph 44 f,, Paragraph 48, (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Absatz 6,), Paragraph 49, Absatz 3, (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3,, 4 bis 4d und Absatz 5,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 3 und 4, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 115 a, Absatz 3 und Paragraph 121 b, mit 1. September 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.Paragraph 43, Absatz 4 und 5, Paragraph 48, Absatz 6, zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie Paragraph 121, Absatz eins, hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
    § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.Paragraph 120, tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 3 und 3a, Paragraph 37, Absatz eins bis 1b, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 121 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art.I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 28 a,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3 und Anlage Art.I Absatz 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,Paragraph 121 a, Absatz eins und Paragraph 121 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.: richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 121 b, Absatz 3 und 4 Anmerkung, richtig: Paragraph 121 b, Absatz 4,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1994,
    3. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
    4. 4.Ziffer 4§ 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Oktober 1994.
  12. (13)Absatz 13Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsAnlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,Anlage Art. römisch eins Absatz 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, mit 1. Jänner 1995.

    (Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 14, wurde nicht vergeben)

  13. (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 1995,Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1995,
    2. 2.Ziffer 2§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4, § 100, § 104 Z 2, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 und § 120 mit 1. Mai 1995,Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 100,, Paragraph 104, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 115, Absatz 3 und Paragraph 120, mit 1. Mai 1995,
    3. 3.Ziffer 3§ 44 Abs. 7 und 8, § 49 Abs. 1a, § 51 Abs. 1a und § 52 Abs. 4a und 4b sowie der Entfall des § 47 (samt Überschrift) und des § 52 Abs. 12 mit 1. September 1995.Paragraph 44, Absatz 7 und 8, Paragraph 49, Absatz eins a,, Paragraph 51, Absatz eins a und Paragraph 52, Absatz 4 a und 4b sowie der Entfall des Paragraph 47, (samt Überschrift) und des Paragraph 52, Absatz 12, mit 1. September 1995.
  14. (16)Absatz 16§ 12 Abs. 1 und 5, § 36 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins und 5, Paragraph 36 und Paragraph 115 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, sowie die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  15. (17)Absatz 17Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 6, § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 23b, § 26 Abs. 5 und 7, § 26a, § 58 Abs. 4 und 5, § 91 Abs. 1, § 119a, § 120a, § 120b und § 121c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. Juni 1996,Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 23 b,, Paragraph 26, Absatz 5 und 7, Paragraph 26 a,, Paragraph 58, Absatz 4 und 5, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 119 a,, Paragraph 120 a,, Paragraph 120 b und Paragraph 121 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. September 1996.Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23 a, Absatz 2,, Paragraph 63,, Paragraph 63 a,, Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, mit 1. September 1996.
  16. (18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,Paragraph 12, Absatz 6, mit 1. Mai 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,Paragraph 107 a, samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 1996.Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 115 b, Absatz 2 und die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit 1. September 1996.
  17. (19)Absatz 19§ 37 Abs. 1d und Anlage Art. I Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins d und Anlage Art. römisch eins Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, folgenden Tag in Kraft.

    (Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 20, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  18. (21)Absatz 21Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera a§ 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,Paragraph 12,, Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,,
      2. b)Litera b§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,,
      mit 1. August 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, mit 1. September 1996.
    (Anm.: wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 9 wird die Verfassungsbestimmung zu einfach bundesgesetzlicher Bestimmung)Anmerkung, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt. Durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Verfassungsbestimmung zu einfach bundesgesetzlicher Bestimmung)
  19. (22)Absatz 22§ 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins a,, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins und 1a, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 117, sowie Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer eins und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996, treten mit 1. September 1997 in Kraft.
  20. (23)Absatz 23§ 15 Abs. 2 bis 6 und 8 (§ 15 Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 und 8 (Paragraph 15, Absatz 8, ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt.
  21. (24)Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins c, mit 1. August 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 124 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,Paragraph 124, Absatz 2, mit 15. Februar 1997,
    3. 3.Ziffer 3§ 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften, die §§ 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des § 58 Abs. 2 Z 3), § 59a Abs. 3, § 115a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 121d samt Überschrift und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 44f mit 1. Juli 1997,Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins und 3, die Paragraphen 44 a bis 44e samt Überschriften, die Paragraphen 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3,), Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 115 a, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, Paragraph 121 d, samt Überschrift und die Aufhebung des Paragraph 44, Absatz 7 und 8 und des Paragraph 44 f, mit 1. Juli 1997,
    4. 4.Ziffer 4§ 58 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt.
  22. (25)Absatz 25Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1a, § 48 Abs. 6, § 72 Abs. 1a, § 72 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2a, § 82 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 94, § 94a, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 4 und § 97 sowie Artikel II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1998 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins a,, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 72, Absatz eins a,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 78, Absatz 2 a,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 94,, Paragraph 94 a,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz 4 und Paragraph 97, sowie Artikel römisch II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1998, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  23. (26)Absatz 26In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,Paragraph 13 a,, Paragraph 58, Absatz 5 und die Paragraphen 58 d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
    2. 2.Ziffer 2§ 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,Paragraph 43, Absatz 7 und 8, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3 und 5 und Paragraph 106, Absatz 2 und 3 mit 1. September 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 115, Absatz 4, mit 1. Jänner 2003.
    § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die §§ 58d bis 58f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.Paragraph 58, Absatz 5 und die Paragraphen 58 d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, Paragraph 13 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Paragraphen 58 d bis 58f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. Paragraph 13 a, ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.
  24. (27)Absatz 27In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,Paragraph eins,, Paragraph 44 c, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins,, 2, 3 und 7, Paragraph 59 b, samt Überschrift, Paragraph 115 a, Absatz eins und 6 und Anlage Art. römisch II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,Paragraph 15, Absatz 3 und 4 und Absatz 8, Ziffer eins und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 9, mit 1. August 1997,
    3. 3.Ziffer 3§ 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 58 d, Absatz 2 und Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1998,
    4. 4.Ziffer 4§ 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit 1. Juli 1998,Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 121 e, samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
    5. 5.Ziffer 5§ 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 undParagraph 43, Absatz 9 und Paragraph 58 e, Absatz 2, mit 1. September 1998 und
    6. 6.Ziffer 6§ 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 115, Absatz 3 bis 6 und die Aufhebung des Paragraph 115, Absatz 7, mit 1. Jänner 2003.
  25. (28)Absatz 28§ 16 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
  26. (29)Absatz 29§ 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 48, Absatz eins a,, Paragraph 49, Absatz eins a,, Paragraph 50, Absatz eins a und Paragraph 51, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.
  27. (30)Absatz 30§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  28. (31)Absatz 31§ 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins a und 4, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, 3a und 6, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 94 a,, Paragraph 95, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 106, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.
  29. (32)Absatz 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 58 f, Absatz 5, mit 1. Jänner 1998,
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 4 mit 1. September 1998,Paragraph 106, Absatz 4, mit 1. September 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 106 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2001.
  30. (33)Absatz 33In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 44 d, Absatz 3,, Paragraph 58 b, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 119 a, mit 1. Jänner 2000,
    2. 2.Ziffer 2§ 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 115, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2003.
  31. (34)Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 121d mit 1. September 1998,Paragraph 121 d, mit 1. September 1998,
    2. 2.Ziffer 2§ 115 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 2000,Paragraph 115, Absatz 7, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2000,
    3. 3.Ziffer 3§ 124 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000.Paragraph 124, Absatz eins und 2 mit 1. April 2000.
  32. (35)Absatz 35§ 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt Überschriften und § 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. § 50 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins und 4, Paragraph 13 b, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 58 e, Absatz eins,, Paragraph 58 f, Absatz 5,, Paragraph 115 d, samt Überschriften und Paragraph 115 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, und die Aufhebung des Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Paragraph 50, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
  33. (36)Absatz 36§ 112 letzter Satz und § 113a (Anm.: idF BGBl. I Nr. 96/2000) treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.Paragraph 112, letzter Satz und Paragraph 113 a, Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2000,) treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  34. (37)Absatz 37In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 42 Abs. 2, § 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 13a Abs. 2 und des § 106 Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 115 d, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 7, sowie die Aufhebung des Paragraph 13 a, Absatz 2 und des Paragraph 106, Absatz 4, mit 1. Oktober 2000,
    2. 2.Ziffer 2§ 27 Abs. 4, § 43 Abs. 7, § 44c Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 1 und 1aParagraph 27, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 44 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins und 1aZ 1, § 49 Abs. 1, 1a und 1b, § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 51 Abs. 1 und 3, § 52, § 55 Abs. 5 und § 121 Abs. 1 und 2 mit 1. September 2001,Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins und 3, Paragraph 52,, Paragraph 55, Absatz 5 und Paragraph 121, Absatz eins und 2 mit 1. September 2001,
    3. 3.Ziffer 3§ 106 Abs. 2 Z 9 und § 115d Abs. 4 mit 1. Jänner 2002.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 115 d, Absatz 4, mit 1. Jänner 2002.
  35. (38)Absatz 38Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft.Die Paragraphen 15, Absatz eins,, 19 Absatz 3,, 22 Absatz eins,, 4 und 5, 23a Absatz eins,, 27 Absatz eins,, Paragraph 31,, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraphen 43 bis 51, 52 Absatz 12 bis 17, Paragraph 53,, Paragraph 57, Absatz eins a,, Paragraphen 58 d, Absatz eins,, 58e Absatz eins,, 58f Absatz 6,, 59a Absatz 3,, 115 Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraphen 115 a, Absatz eins und 6 sowie 121 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft. Paragraph 115 f, tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft.
  36. (39)Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,Paragraph 115 d, Absatz 4, in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
    2. 2.Ziffer 2§ 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,Paragraph 13 a, Absatz eins und 4 mit 1. Juni 2001,
    3. 3.Ziffer 3§ 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,Paragraph 115 d, Absatz 8, mit 1. August 2001,
    4. 4.Ziffer 4§ 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,Paragraph 13 b, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 21, mit 1. September 2001,
    5. 5.Ziffer 5§ 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.Paragraph 115 d, Absatz 4, in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
  37. (40)Absatz 40In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 58b Überschrift und Abs. 2, § 58f Abs. 3 Z 1, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9, § 115 Abs. 7 und § 115d Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 58 b, Überschrift und Absatz 2,, Paragraph 58 f, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 115, Absatz 7 und Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2002,
    2. 2.Ziffer 2§ 57 Abs. 4, § 59c samt Überschrift, § 59d samt Überschrift, § 114 Abs. 3, § 115f Abs. 1 sowie der Entfall des § 115 Abs. 2 mit 1. September 2002,Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59 c, samt Überschrift, Paragraph 59 d, samt Überschrift, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 115 f, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 115, Absatz 2, mit 1. September 2002,
    3. 3.Ziffer 3§ 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2003.Paragraph 115, Absatz 6, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2003.
    § 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.Paragraph 115, Absatz 6, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Paragraph 115, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
  38. (41)Absatz 41In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 2, § 59d Abs. 1 und § 106 Abs. 2 Z 9 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage mit 1. September 2002,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 59 d, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, sowie die Aufhebung des Art. römisch eins Absatz 2, der Anlage mit 1. September 2002,
    2. 2.Ziffer 2§ 44 Abs. 6, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 107a mit 1. Jänner 2003.Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 50, Absatz 11,, Paragraph 59 a, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 107 a, mit 1. Jänner 2003.
  39. (42)Absatz 42§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  40. (43)Absatz 43§ 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  41. (44)Absatz 44In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4 mit 1. September 2003,Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 58, Absatz 5,, Paragraph 58 d, Absatz eins,, Paragraph 58 e und Paragraph 115 e, Absatz 4, mit 1. September 2003,
    2. 2.Ziffer 2§ 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 115 d, Absatz eins,, 2, 7 und 8 und Paragraph 115 e, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2004,
    3. 3.Ziffer 3§ 11 mit 31. Dezember 2016.Paragraph 11, mit 31. Dezember 2016.
    § 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.Paragraph 115, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, Paragraphen 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
  42. (45)Absatz 45In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2 der Anlage mit 1. Juni 2002,Artikel eins, Absatz 8 und Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage mit 1. Juni 2002,
    2. 2.Ziffer 2§ 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, § 46 Abs. 5, § 58a Abs. 4 Z 2 (Anm.: richtig: § 58a Abs. 2 Z 2), § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115e Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 58 a, Absatz 4, Ziffer 2, Anmerkung, richtig: Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,), Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 115 e, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2004,
    3. 3.Ziffer 3§ 106 Abs. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 7, mit 1. Jänner 2005.
    § 46 Abs. 5 ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.Paragraph 46, Absatz 5, ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.
  43. (46)Absatz 46§ 26a Abs. 3a und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph 26 a, Absatz 3 a und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von Paragraph 113 d, Absatz 5 und Paragraph 113 e, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 47, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  44. (48)Absatz 48§ 42 Abs. 2, § 58a Abs. 2 Z 2, § 59d Abs. 1, § 106 Abs. 2 Z 9, § 121g samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 59 d, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 121 g, samt Überschrift und Anlage Art. römisch eins Absatz 2 und Artikel römisch II Ziffer eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  45. (49)Absatz 49§ 50 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.Paragraph 50, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
  46. (50)Absatz 50In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13c samt Überschrift, § 58c, § 106 Abs. 2 Z 6 und § 115d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 58 c,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 115 d, Absatz eins und 7 mit 1. Jänner 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.Paragraph 13 a, Absatz 2, mit 1. September 2005.
  47. (51)Absatz 51In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 106 Abs. 4, § 115d Abs. 5 und 7 sowie Artikel I Abs. 2 der Anlage mit 1. Jänner 2005,Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 115 d, Absatz 5 und 7 sowie Artikel römisch eins Absatz 2, der Anlage mit 1. Jänner 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und § 94b samt Überschrift mit 1. Juli 2005.Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 59 a, Absatz 3 und Paragraph 94 b, samt Überschrift mit 1. Juli 2005.
  48. (52)Absatz 52In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 59d Abs. 1 und 4 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 59 d, Absatz eins und 4 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2006,
    2. 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 8,, Paragraph 52, Absatz 17 bis 20, Paragraph 59, Absatz 3 bis 9, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 121, Absatz 2, mit 1. September 2006,
    3. 3.Ziffer 3die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 23, samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
    § 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.Paragraph 59 d, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
  49. (53)Absatz 53§ 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.
  50. (54)Absatz 54§ 59d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die §§ 114, 118, 119 und 121b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.Paragraph 59 d, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die Paragraphen 114,, 118, 119 und 121b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  51. (55)Absatz 55§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  52. (56)Absatz 56In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58 Abs. 2 mit 1. September 2006,Paragraph 58, Absatz 2, mit 1. September 2006,
    2. 2.Ziffer 2§ 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,Paragraph 40, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Juli 2007,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 13 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 13 Z 9, § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 10, § 43 Abs. 3 Z 3, § 58c Abs. 2 Z 2, § 58d samt Überschrift, § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 22, § 123 Abs. 26, Anlage Artikel I Abs. 6 bis 11 und Anlage Artikel II Z 5 mit 1. September 2007 undParagraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 2,, Paragraph 24, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 7,, Paragraph 26, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 9,, Paragraph 26 a, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 10,, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 58 d, samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 22,, Paragraph 123, Absatz 26,, Anlage Artikel römisch eins Absatz 6 bis 11 und Anlage Artikel römisch II Ziffer 5, mit 1. September 2007 und
    4. 4.Ziffer 4§ 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift und des § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 11 und § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 23 mit 1. September 2008.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, der Entfall des Paragraph 24, samt Überschrift und des Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 11 und Paragraph 115, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 23, mit 1. September 2008.
    Anträge gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.Anträge gemäß Paragraph 58 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß Paragraph 58 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.
  53. (57)Absatz 57§ 50 Abs. 6, § 106 Abs. 2 Z 9 und die Änderungen in der Anlage II (Anm.: richtig: Anlage Art. II) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und die Änderungen in der Anlage römisch II Anmerkung, richtig: Anlage Art. römisch II) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 50, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.
  54. (58)Absatz 58§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  55. (59)Absatz 59In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 43 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 mit 1. September 2008,Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5,, der Entfall des Paragraph 50, Absatz eins, fünfter und sechster Satz, Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 51, Absatz eins, mit 1. September 2008,
    2. 2.Ziffer 2§ 43 Abs. 3 Z 3, § 50 Abs. 5, der Entfall des § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 3, der Entfall des § 52 Abs. 16 und § 53 Abs. 2 mit 1. September 2009.Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 50, Absatz 5,, der Entfall des Paragraph 50, Absatz 8,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 52, Absatz 16 und Paragraph 53, Absatz 2, mit 1. September 2009.
    § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.Paragraph 50, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
  56. (60)Absatz 60§ 2a, § 59 Abs. 10 und § 59d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 2 a,, Paragraph 59, Absatz 10 und Paragraph 59 d, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  57. (61)Absatz 61§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 29a samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 29 a, samt Überschrift und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  58. (62)Absatz 62§ 52 Abs. 20 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 52, Absatz 20, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
  59. (63)Absatz 63§ 43 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm abweichend von § 43 Abs. 1 um 25 Jahresstunden.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm abweichend von Paragraph 43, Absatz eins, um 25 Jahresstunden.
  60. (64)Absatz 64§ 46 Abs. 6, § 58e samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 58 e, samt Überschrift und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  61. (65)Absatz 65§ 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  62. (66)Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 3, 3a und 4, § 88, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 97 und § 97a samt Überschriften, § 100, § 104 Z 2 und § 121h samt Überschrift mit 1. Jänner 2012,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 88,, Paragraph 92, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 93,, Paragraph 93, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 97 und Paragraph 97 a, samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 104, Ziffer 2 und Paragraph 121 h, samt Überschrift mit 1. Jänner 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Februar 2012,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Februar 2012,
    3. 3.Ziffer 3§ 2a und § 28 mit 1. Juli 2012.Paragraph 2 a und Paragraph 28, mit 1. Juli 2012.
  63. (67)Absatz 67In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 115d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,Paragraph 115 d, Absatz 7, mit 1. Juli 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 13c Abs. 1 und § 115h samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 115 h, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
    3. 3.Ziffer 3§ 123 Abs. 66 Z 1 mit 1. Jänner 2012.Paragraph 123, Absatz 66, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012.
  64. (68)Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 22 Abs. 1, 4 und 4a zweiter bis fünfter Satz mit 1. September 2013,Paragraph 22, Absatz eins,, 4 und 4a zweiter bis fünfter Satz mit 1. September 2013,
    2. 2.Ziffer 2§ 22 Abs. 4a erster Satz mit 1. September 2015.Paragraph 22, Absatz 4 a, erster Satz mit 1. September 2015.
  65. (69)Absatz 69In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 58 a,, Paragraph 58 e, Absatz eins und 2, Paragraph 80, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 121 d, Absatz 6, mit 1. Jänner 2013,
    2. 2.Ziffer 2§ 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September 2013,Paragraph 49,, Paragraph 49 a, samt Überschrift Paragraph 50, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 106 a, samt Überschrift mit 1. September 2013,
    3. 3.Ziffer 3§ 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, Paragraph 100, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014,
    4. 4.Ziffer 4§ 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 97 a, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
  66. (70)Absatz 70§ 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz eins und 4, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 10,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 113 a,, Art. römisch eins Absatz 13, sowie Art. römisch II Ziffer eins und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, treten mit 1. September 2012 in Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
  67. (71)Absatz 71§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 72 Abs. 3 Z 2, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2 und 3a, § 97a und § 98 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2, und 3a, Paragraph 97 a und Paragraph 98, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraph 80, Absatz 6,, Paragraph 82, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 88, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, außer Kraft.
  68. (72)Absatz 72§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2013, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
  69. (72a)Absatz 72 aIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 115 e, Absatz eins, mit 2. August 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 121 d, Absatz 6, mit 1. Jänner 2013,
    3. 3.Ziffer 3§ 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 46 a, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 3 und 3a, Paragraph 48, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 58 c, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 94 b und Paragraph 94 b, Absatz 3 und Paragraph 100, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.
  70. (73)Absatz 73§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  71. (74)Absatz 74§ 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
  72. (75)Absatz 75§ 51 Abs. 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.Paragraph 51, Absatz 4, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
  73. (76)Absatz 76§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, § 106 Abs. 2 Z 9, § 106 Abs. 5, § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 115 d, Absatz 5 und Paragraph 115 f, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  74. (77)Absatz 77In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 121d Abs. 5 mit 15. Juni 2012,Paragraph 121 d, Absatz 5, mit 15. Juni 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 123 Abs. 72a mit 28. Dezember 2013,Paragraph 123, Absatz 72 a, mit 28. Dezember 2013,
    3. 3.Ziffer 3§ 26a Abs. 3 und § 70 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 26 a, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
    4. 4.Ziffer 4§ 50 Abs. 18 mit 1. März 2014,Paragraph 50, Absatz 18, mit 1. März 2014,
    5. 5.Ziffer 5§ 4 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall des § 28a mit 1. September 2014,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und der Entfall des Paragraph 28 a, mit 1. September 2014,
    6. 6.Ziffer 6§ 10 Abs. 3 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 12. Februar 2015,Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 12. Februar 2015,
    7. 7.Ziffer 7§ 58d Abs. 7 mit 1. März 2015,Paragraph 58 d, Absatz 7, mit 1. März 2015,
    8. 8.Ziffer 8§ 38 Abs. 3 Z 2, § 58e samt Überschrift, § 59c Abs. 1, § 78 Abs. 2a, § 113a Z 12 bis 14, § 121i samt Überschrift, § 123 Abs. 70 und die Anlage, Artikel II, Z 1, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 58 e, samt Überschrift, Paragraph 59 c, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 2 a,, Paragraph 113 a, Ziffer 12 bis 14, Paragraph 121 i, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz 70 und die Anlage, Artikel römisch II, Ziffer eins,, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  75. (78)Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 23, § 115d Abs. 2 Z 2a und § 115f Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 23,, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2 a und Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  76. (79)Absatz 79In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 5, Art. I Abs. 6 der Anlage, Art. 1 Abs. 7 der Anlage und Art. I Abs. 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,Paragraph 6, Absatz 5,, Art. römisch eins Absatz 6, der Anlage, Artikel eins, Absatz 7, der Anlage und Art. römisch eins Absatz 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 115d Abs. 1 und § 115f Abs. 1 sowie der Entfall der § 115e, § 115g und § 115h samt Überschriften mit 2. September 2017,Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 115 d, Absatz eins und Paragraph 115 f, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 115 e,, Paragraph 115 g und Paragraph 115 h, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    3. 3.Ziffer 3§ 51 Abs. 4, § 59d Abs. 5, § 74 Z 1, § 87 Abs. 3, § 93 Abs. 1, die Überschrift zu § 94b, § 94b Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 4 und 5, § 113a Z 6 bis 9 und 14 bis 16, § 115d Abs. 2 Z 1 und § 115f Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 59 d, Absatz 5,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 94 b,, Paragraph 94 b, Absatz eins und 2, Paragraph 95, Absatz 4 und 5, Paragraph 113 a, Ziffer 6 bis 9 und 14 bis 16, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  77. (80)Absatz 80In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. 1 Abs. 14 der Anlage mit 1. September 2016,Artikel eins, Absatz 14, der Anlage mit 1. September 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2017,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2017,
    3. 3.Ziffer 3§ 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 94 b, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  78. (81)Absatz 81In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 50 Abs. 15 Z 2 sowie Abs. 15a und § 115i Abs. 1 mit 1. Juli 2017,Paragraph 50, Absatz 15, Ziffer 2, sowie Absatz 15 a und Paragraph 115 i, Absatz eins, mit 1. Juli 2017,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 4a und 4b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,die Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und 4b, die Überschrift zu § 26, §§ 26c bis 26f samt Überschriften, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 6 und 7, § 50 Abs. 10, § 51 Abs. 6a, § 51 Abs. 10, § 55 Abs. 4 und § 115i Abs. 2 und 3 mit 1. September 2018,Paragraph 19, Absatz 2 a,, Paragraph 22, Absatz eins und 4b, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraphen 26 c bis 26f samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6 und 7, Paragraph 50, Absatz 10,, Paragraph 51, Absatz 6 a,, Paragraph 51, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz 4 und Paragraph 115 i, Absatz 2 und 3 mit 1. September 2018,
    4. 4.Ziffer 4§ 15 Abs. 8 Z 1, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26a und 26b samt Überschriften mit 1. Jänner 2019 undParagraph 15, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 4 bis 8, Paragraphen 26 a und 26b samt Überschriften mit 1. Jänner 2019 und
    5. 5.Ziffer 5§ 26 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 11 und § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14 mit 1. Jänner 2024.Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 11 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14 mit 1. Jänner 2024.
    § 4 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 58 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft und § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft und Paragraph 51, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  79. (82)Absatz 82In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 und § 106 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 58 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 mit 1. Juli 2018,Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 2, mit 1. Juli 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 115i Abs. 4 mit 1. Jänner 2019.Paragraph 115 i, Absatz 4, mit 1. Jänner 2019.
  80. (83)Absatz 83§ 6 Abs. 5 und § 119a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 119 a, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  81. (84)Absatz 84In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 52 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 58 Abs. 2 Z 3a mit 1. Jänner 2018,Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 a, mit 1. Jänner 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 50, Absatz 18,, Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, sowie Paragraph 124, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
    4. 4.Ziffer 4§ 26a Abs. 14 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 26 a, Absatz 14, mit 1. Jänner 2019,
    5. 5.Ziffer 5§ 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 59d Abs. 4, § 113a Z 11 und Z 15 bis 18, § 115d Abs. 2 Z 3 und § 115f Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 59 d, Absatz 4,, Paragraph 113 a, Ziffer 11 und Ziffer 15 bis 18, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  82. (85)Absatz 85In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,Paragraph 4 b, Absatz 5 und Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. September 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 2 Z 9 und § 115i Abs. 5 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 115 i, Absatz 5, mit 1. Jänner 2019,
    3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 51, Absatz 3 und 5, Paragraph 55, Absatz 4,, Artikel römisch eins Absatz 12 und 14 der Anlage und Artikel römisch II Ziffer 2 Punkt eins,, 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,
    4. 4.Ziffer 4§ 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und Absatz 6, Ziffer 4 und Paragraph 58, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  83. (86)Absatz 86§ 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 46 b, samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  84. (87)Absatz 87§ 121j samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 121 j, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  85. (88)Absatz 88Artikel I Abs. 14a der Anlage in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.Artikel römisch eins Absatz 14 a, der Anlage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
  86. (89)Absatz 89In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2020,
    3. 3.Ziffer 3§ 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,Paragraph 52, Absatz 3 a, sowie Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 mit 1. September 2020,
    4. 4.Ziffer 4§ 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 123, Absatz 86, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    5. 5.Ziffer 5§ 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.Paragraph 13 c, Absatz 2, mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
  87. (90)Absatz 90§ 115i Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig: des 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 115 i, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes Anmerkung, richtig: des 4. COVID-19-Gesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  88. (91)Absatz 91In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58e Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 18 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 58 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 18, mit 1. Jänner 2019,
    2. 2.Ziffer 2§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 50, Absatz 18,, Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2, sowie Paragraph 124, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
    3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, Anlage Art. I Abs. 12, Art. II Z 2, Art. II Z 3, Art. II Z 4 und Art. II Z 5 mit 1. September 2020,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 51, Absatz 3 und 5, Anlage Art. römisch eins Absatz 12,, Art. römisch II Ziffer 2,, Art. römisch II Ziffer 3,, Art. römisch II Ziffer 4 und Art. römisch II Ziffer 5, mit 1. September 2020,
    4. 4.Ziffer 4§ 58d Abs. 6 Z 1, § 58e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 17 und Abs. 3, § 59 Abs. 4 Z 2 und § 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 58 d, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 58 e, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 17 und Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2021,
    5. 5.Ziffer 5§ 26c Abs. 7 und 9 mit 1. September 2021,Paragraph 26 c, Absatz 7 und 9 mit 1. September 2021,
    6. 6.Ziffer 6§ 15 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, 7a, 8 und 9, § 26c Abs. 12, § 34, § 55 Abs. 4, § 80 Abs. 4, § 113a Z 3 und 8, § 119a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 3,, 7a, 8 und 9, Paragraph 26 c, Absatz 12,, Paragraph 34,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 113 a, Ziffer 3 und 8, Paragraph 119 a, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  89. (92)Absatz 92In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2022,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2022,
    2. 2.Ziffer 2§ 113a Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 113 a, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  90. (93)Absatz 93§ 26 Abs. 6, § 51a samt Überschrift und § 119a Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 51 a, samt Überschrift und Paragraph 119 a, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  91. (94)Absatz 94Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landeslehrperson gemäß § 51a Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landeslehrperson gemäß Paragraph 51 a, Absatz 5, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  92. (95)Absatz 95In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 23b Abs. 3, § 26b Abs. 5, § 26c Abs. 6, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8, § 41 Abs. 7, § 50 Abs. 6, § 115i Abs. 2, § 123 Abs. 94 und Art. I Abs. 16 der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 23 b, Absatz 3,, Paragraph 26 b, Absatz 5,, Paragraph 26 c, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 7,, Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 115 i, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 94 und Art. römisch eins Absatz 16, der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 60a samt Überschrift, § 106 Abs. 2 Z 10 sowie § 123 Abs. 81 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 9, Absatz 6 bis 8, Paragraph 46, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 11,, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, sowie Paragraph 123, Absatz 81, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023,
    3. 3.Ziffer 3§ 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.Paragraph 5 a, samt Überschrift mit 1. April 2023.
  93. (96)Absatz 96§ 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz eins d,, Paragraph 37 a, samt Überschrift und Paragraph 38, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  94. (97)Absatz 97In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2024;Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2024;
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 15, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  95. (98)Absatz 98In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 27 Abs. 1, 1a und 4 mit 1. September 2024;Paragraph 27, Absatz eins,, 1a und 4 mit 1. September 2024;
    2. 2.Ziffer 2§ 52 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 72 Abs. 1, 2a und 4, § 74 Z 2, § 78 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 100, § 104a samt Überschrift, § 123 Abs. 99 sowie der Entfall des § 94b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 74, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 100,, Paragraph 104 a, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz 99, sowie der Entfall des Paragraph 94 b, Absatz 3, mit 1. Jänner 2025;
    4. 4.Ziffer 4§ 43 Abs. 2a mit 1. September 2025;Paragraph 43, Absatz 2 a, mit 1. September 2025;
    5. 5.Ziffer 5§ 10 Abs. 3, § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 26c Abs. 3 Z 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 59e samt Überschrift, § 60a Abs. 2 sowie § 123 Abs. 70 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 26 b, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 2 und 4, Paragraph 37 a,, Paragraph 59 e, samt Überschrift, Paragraph 60 a, Absatz 2, sowie Paragraph 123, Absatz 70, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 124 LDG 1984


(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11 LDG 1984 (weggefallen)


Art. 11 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 LDG 1984


Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

  1. (1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen Akademielehrganges.

    Verwendung

    Erfordernis

    1. Lehrer an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

    1. 1.

      2. Lehrer an Volksschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.

    3. Lehrer an Berufsschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

    1. 1.

      4. Religionslehrer an Volksschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

    3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

    Verwendung

    Erfordernis

    1. 1.

      Verwendung

      Erfordernis

      1. Lehrer an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

      Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

      2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

      Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

      3. Lehrer für Bewegung und Sport

      Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

      5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

      Verwendung

      Erfordernis

      Lehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

      Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.

Artikel

Art. 16 LDG 1984


Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 1 LDG 1984


5. § 24 Abs. 6 (Anm.: Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984) lautet:

„(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

nicht anzuwenden.“

Art. 2 LDG 1984


Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich

1.

an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält,

2.

an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt.

Art. 3 LDG 1984


(1) Abweichend vom § 49 Abs. 3 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, richtet sich beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion schon vor dem 1. September 1985 wirksam geworden ist, soweit es für ihn günstiger ist, die für das Ausmaß seiner Lehr(Supplier)verpflichtung maßgebende Zahl der Klassen nach der gemäß Abs. 2 ermittelten fiktiven Klassenzahl der Hauptschule.

(2) Zunächst sind die Zahlen der Schüler zu ermitteln, die jeweils am 15. September den einzelnen Schulstufen der betreffenden Schule angehören. Auf Grund dieser Schülerzahlen ist für jede Schulstufe die fiktive Klassenzahl zu ermitteln, die sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:

 

Zahl der Schüler

fiktive Klassenzahl

je Schulstufe

bis 25 ..........................

1

26- 50 .........................

2

51- 75 ..........................

3

76-100 ..........................

4

über 100 .......................

5

 

Die so ermittelten fiktiven Klassenzahlen sind in jeder einzelnen Schulstufe mit der tatsächlichen Klassenzahl zu vergleichen; ist die tatsächliche Klassenzahl einer Schulstufe höher, so ist bei der weiteren Berechnung von dieser höheren Zahl auszugehen. Die auf diese Weise ermittelten Klassenzahlen der einzelnen Schulstufen sind zusammenzuzählen. Die Summe (fiktive Klassenzahl der Hauptschule) ist der Ermittlung der Lehrverpflichtung des Leiters dieser Schule unter sinngemäßer Anwendung des § 49 LDG 1984 für das betreffende Schuljahr zugrunde zu legen.

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion in der Zeit zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1988 wirksam geworden ist, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die fiktiven Klassenzahlen nur für jene Schulstufen zu ermitteln sind, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben:

 

Wirksamkeitsbeginn der Ernennung in die gegenwärtige Funktion

Schulstufen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist

zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1986 .........................

6, 7, 8

zwischen dem 31. August 1986 und dem 1. September 1987 .........................

7, 8

zwischen dem 31. August 1987 und dem 1. September 1988 .........................

8

 

Für die übrigen Schulstufen ist jedenfalls von den tatsächlichen Klassenzahlen auszugehen.

(4) War der Leiter einer Hauptschule unmittelbar vor seiner Ernennung in diese Funktion mit der Leitung der betreffenden Hauptschule betraut, so ist für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 an Stelle des Tages der Wirksamkeit der Ernennung der Tag der Wirksamkeit der Betrauung maßgebend.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf jene Lehrer sinngemäß anzuwenden, die mit der Leitung einer Hauptschule betraut sind.

(6) In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in folgenden Fällen auf jeden Fall von der tatsächlichen Klassenzahl auszugehen ist:

1.

vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 bei der 6., 7. und 8. Schulstufe,

2.

vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 bei der 7. und 8. Schulstufe,

3.

vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 bei der 8. Schulstufe.

Art. 4 § 23 LDG 1984 (weggefallen)


Art. 4 § 23 LDG 1984 (weggefallen) seit 01.01.1993 weggefallen.

Art. 6 LDG 1984


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(4) Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Art. 7 LDG 1984


(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Art. 8 LDG 1984


(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.

Art. 9 LDG 1984


(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

Art. 10 LDG 1984


Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.

Art. 15 LDG 1984


Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Art. 79 LDG 1984


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) Fundstelle


Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984)
StF: BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI RV 274 AB 324 S. 53. BR: AB 2865 S. 450.)

Änderung

BGBl. Nr. 550/1984 (NR: GP XVI RV 462 AB 508 S. 72. BR: AB 2914 S. 455.)

BGBl. Nr. 384/1986 (NR: GP XVI RV 998 AB 1025 S. 149. BR: AB 3148 S. 478.)

BGBl. Nr. 389/1986 (NR: GP XVI RV 1007 AB 1035 S. 149. BR: AB 3163 S. 478.)

BGBl. Nr. 641/1987 (NR: GP XVII RV 319 AB 384 S. 45. BR: AB 3390 S. 495.)

BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 603/1988 (NR: GP XVII RV 715 AB 747 S. 76. BR: AB 3578 S. 507.)

BGBl. Nr. 687/1988 (NR: GP XVII RV 766 AB 797 S. 81. BR: 3594 AB 3601 S. 509.)

BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 529/1989 (NR: GP XVII RV 1044 AB 1053 S. 115. BR: AB 3738 S. 520.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 410/1991 (NR: GP XVIII IA 181/A AB 200 S. 35. BR: 4091 AB 4094 S. 544.)

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 688/1991 (NR: GP XVIII RV 248 AB 305 S. 48. BR: AB 4155 S. 547.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 30/1993 (NR: GP XVIII RV 867 AB 883 S. 99. BR: AB 4427 S. 563.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 329/1996 (NR: GP XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 772/1996 (NR: GP XX RV 422 AB 448 S. 48. BR: AB 5334 S. 619.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 46/1998 (NR: GP XX RV 950 AB 1059 S. 107. BR: 5626 AB 5631 S. 636.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 97/1999 (NR: GP XX IA 1058/A AB 1797 S. 169. BR: AB 5949 S. 655.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 96/2000 (NR: GP XXI RV 179 AB 261 S. 32. BR: AB 6177 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 65/2003 (NR: GP XXII RV 81 AB 149 S. 28. BR: AB 6829 S. 700.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 69/2004 (NR: GP XXII RV 390 AB 485 S. 61. BR: 7043 AB 7055 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31989L0656, 31990L0269, 31990L0270, 31990L0394, 31991L0382, 31991L0383, 31992L0058, 31995L0063, 31997L0042, 31998L0024, 31999L0038, 31999L0092, 32000L0039, 32000L0054]

BGBl. I Nr. 138/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 30/2011 (NR: GP XXIV RV 1114 AB 1140 S. 103. BR: AB 8486 S. 796.)

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 24/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXIV RV 1989 AB 2021 S. 185. BR: AB 8872 S. 816.)

BGBl. I Nr. 140/2013 (NR: GP XXIV RV 2436 AB 2499 S. 215. BR: AB 9099 S. 823.)

BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

BGBl. I Nr. 151/2013 (NR: GP XXIV RV 2427 AB 2500 S. 215. BR: AB 9100 S. 823.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. bis § 2a.

 

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 3.

Begriff

§ 4.

Ernennungserfordernisse

§ 4a.

Ausschreibungspflicht

§ 4b.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 5.

Ernennungsbescheid

§ 6.

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 7.

Angelobung

§ 8.

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 9.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10.

Definitives Dienstverhältnis

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 11.

Übertritt in den Ruhestand

§ 12.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 13.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Tritt mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft)

(§ 13a. tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft)

§ 13b.

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (Tritt mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft)

§ 13c.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (ab 2.9.2017: Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

§ 14.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 15.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung

§ 16.

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 17.

Austritt

§ 18.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18a.

Zeugnis

3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

§ 19.

Zuweisung und Versetzung

§ 20.

Diensttausch

§ 21.

Vorübergehende Zuweisung

§ 22.

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 23.

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23a. und § 23b.

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

(§ 24. und § 25. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

§ 26.

Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

§ 26a.

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 26b.

Funktionsdauer

§ 26c.

Schulcluster

§ 26d.

Schulcluster-Leitung

§ 26e.

Bereichsleitung

§ 26f.

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

§ 27.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 28.

Verwendungsbeschränkungen

(§ 28a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

§ 29.

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29a.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 30.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 31.

Lehramtliche Pflichten

§ 32.

Dienstpflichten des Leiters

§ 33.

Amtsverschwiegenheit

§ 34.

Befangenheit

§ 35.

Abwesenheit vom Dienst

§ 36.

Ärztliche Untersuchung

§ 37.

Meldepflichten

§ 38.

Dienstweg

§ 39.

Wohnsitz und Dienstort

§ 40.

Nebenbeschäftigung

§ 41.

Geschenkannahme

§ 42.

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

Lehrverpflichtung

§ 43.

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 44.

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

§ 45.

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 46.

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 46a.

Pflegeteilzeit

§ 47.

Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 48.

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 49.

Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 49a.

Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson

§ 50.

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 51.

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 52.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

§ 53.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

5. Abschnitt
RECHTE

§ 54.

Bezüge

§ 55.

Amtstitel

§ 56.

Ferien und Urlaub

§ 57.

Sonderurlaub

§ 58.

Karenzurlaub

§ 58a.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 58b.

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 58c.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 58d.

Sabbatical

§ 58e.

Frühkarenzurlaub

§ 59.

Pflegefreistellung

§ 59a.

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 59b.

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 59c.

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

§ 59d.

Familienhospizfreistellung

§ 60.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

§ 61.

Bericht des Leiters

§ 62.

Beurteilungsmerkmale

§ 63.

Bericht aus besonderem Anlaß

§ 63a.

Beurteilungszeitraum

§ 64.

Befassung des Landeslehrers

§ 65.

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

§ 66.

Leistungsfeststellung durch die Behörde

(§ 67. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2013)

§ 68.

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

§ 69.

Dienstpflichtverletzungen

§ 70.

Disziplinarstrafen

§ 71.

Strafbemessung

§ 72.

Verjährung

§ 73.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 74.

Anwendung des AVG

§ 75.

Parteien

§ 76.

Verteidiger

§ 77.

Zustellungen

§ 78.

Disziplinaranzeige

§ 79.

Selbstanzeige

§ 80.

Suspendierung

§ 81.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§ 82.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 83.

Absehen von der Strafe

§ 84.

Verlust der schulfesten Stelle

§ 85.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 86.

Kosten

§ 87.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(§ 88. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2013)

§ 89.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 90.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 91.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 92.

Einleitung

§ 93.

Mündliche Verhandlung

§ 94.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 94a.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 94b.

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

§ 95.

Disziplinarerkenntnis

§ 96.

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§ 97.

Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 97a.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 98.

Beschwerde des Beschuldigten

§ 99.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Abgekürztes Verfahren

§ 100.

Disziplinarverfügung

§ 101.

Einspruch

§ 102.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

§ 103.

Verantwortlichkeit

§ 104.

Disziplinarstrafen

§ 105.

Gnadenrecht

8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

§ 106.

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106a.

Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

§ 107.

Beitragsverrechnung

§ 107a.

Verrechnung der Beiträge

§ 108.

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

§ 109.

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 110.

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 111. bis § 113.

 

§ 113a.

Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG

§ 113b.

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 113c.

Kontrollmaßnahmen

§ 113d.

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 113e. bis § 113g.

Bestellung von Präventivfachkräften

11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(§ 114. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006)

§ 115. bis § 115b.

 

(§ 115c. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft)

§ 115d.

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(§ 115e. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 115f.

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(§ 115g. und § 115h. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 115i.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 116. und § 117.

(§ 118. und § 119. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006)

§ 119a.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 120 und § 120a.

 

§ 120b.

Leistungsfeststellung

§ 121. und 121a.

 

(§ 121b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006)

§ 121c.

 

§ 121d.

Karenzurlaub

§ 121e.

Außerdienststellung

§ 121f.

Sonderurlaub

§ 121g.

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 121h.

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 121i.

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015

§ 122. bis § 124.

 

Anlage

Ernennungserfordernisse

 

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988