Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 97a LDG 1984
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97a LDG 1984 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 97a LDG 1984