Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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