Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
1.Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,
2.Ziffer 2Beginn des Dienstverhältnisses,
3.Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
4.Ziffer 4Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
5.Ziffer 5welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,
6.Ziffer 6Ausmaß der Wochendienstzeit,
7.Ziffer 7das Ferien- und Urlaubsausmaß,
8.Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
9.Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
10.Ziffer 10Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsStaat, in dem die Landeslehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2.Ziffer 2Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3.Ziffer 3gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4.Ziffer 4allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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