§ 63a LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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