Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsFür eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2)Absatz 2Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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