Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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