§ 117 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 117 LDG 1984


Entscheidungen zu § 117 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 116 LDG 1984
§ 118 LDG 1984