(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
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