Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2)Absatz 2Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1.Ziffer einsgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und
2.Ziffer 2gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshofgegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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