Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
(1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
2.Ziffer 2der Landeslehrer freigesprochen oder
3.Ziffer 3gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Absatz 2Wird über die Landeslehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Landeslehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1.Ziffer einseines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2.Ziffer 2einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und höchstens 500 €,
3.Ziffer 3einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Landeslehrperson zu tragen.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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