Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEin der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3)Absatz 3§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3,, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 LDG 1984
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 LDG 1984 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 LDG 1984