Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2)Absatz 2Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3)Absatz 3Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Paragraph 64, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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