§ 65 LDG 1984 Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 65 LDG 1984


Entscheidungen zu § 65 LDG 1984


Entscheidungen zu § 65 Abs. 1 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 LDG 1984
§ 66 LDG 1984