Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden. Die Landeslehrperson, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
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