§ 41 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. (3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. (5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. (6)Absatz 6Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. 2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. 3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. 4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. (7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
    3. 3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. 4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. 6.Ziffer 6keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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