Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
3.Ziffer 3den Dienstort,
4.Ziffer 4die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5.Ziffer 5die Bewerbungsfrist und
6.Ziffer 6die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
(4)Absatz 4Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5)Absatz 5Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
(6)Absatz 6Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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