(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist, gelten
1. | die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und | |||||||||
2. | die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung | |||||||||
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 und 46a herabgesetzt ist. |
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46a herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
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