Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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