Anl. 1 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

  1. (1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen Akademielehrganges.

    Verwendung

    Erfordernis

    1. Lehrer an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

    1. 1.

      2. Lehrer an Volksschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.

    3. Lehrer an Berufsschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

    1. 1.

      4. Religionslehrer an Volksschulen

    Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

    3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

    Verwendung

    Erfordernis

    1. 1.

      Verwendung

      Erfordernis

      1. Lehrer an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

      Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

      2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

      Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

      3. Lehrer für Bewegung und Sport

      Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

      5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

      Verwendung

      Erfordernis

      Lehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

      Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 29.12.2022
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Diskriminierung zweisprachig orientierter gehörloser SchülerInnen von Franz Dotter zum Anl. 1 LDG 1984

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Die gegenwärtige Praxis des Bildungsministeriums diskriminiert zweisprachig (Deutsch- Österreichische Gebärdensprache) orientierte gehörloser SchülerInnen, da für sie die in Absatz 3 geforderte adäquate Ausbildung nicht angeboten wird und bis heute keine in Planung ist, obwohl die UN-Konvention ü... mehr lesen...

Anl. 1 LDG 1984 | 0 Antworten | 1457 Aufrufe | 29.09.14

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