§ 109 LDG 1984 Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 109 LDG 1984


Entscheidungen zu § 109 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 108 LDG 1984
§ 110 LDG 1984