§ 26f LDG 1984 Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.

(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.

bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

a.

die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

b.

ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

c.

ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

d.

ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

e.

ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

f.

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

2.

bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

3.

(Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,

4.

die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen,

5.

sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,

6.

im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

7.

für die gemäß Z 6 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 26c Abs. 7 nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Abs. 1 richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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