Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2)Absatz 2Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 29.07.1989 bis 31.12.9999
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