Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie der administrativen Aufgaben.
(3)Absatz 3Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 61, zuständig.
(4)Absatz 4Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1.Ziffer einsErzieherisches Wirken,
2.Ziffer 2Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3.Ziffer 3die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
(5)Absatz 5Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.07.1989 bis 31.12.9999
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