§ 55 LDG 1984 Amtstitel

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
  3. (4)Absatz 4Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)ab Gehaltsstufe (Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

  1. (5)Absatz 5Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.Landeslehrern, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 55 LDG 1984


Entscheidungen zu § 55 LDG 1984


Entscheidungen zu § 55 Abs. 4 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LDG 1984 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 LDG 1984
§ 56 LDG 1984