Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
In Kraft seit 01.06.1996 bis 31.12.9999
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