Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(3)Absatz 3Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.
(4)Absatz 4Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
(5)Absatz 5Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6)Absatz 6Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
1.Ziffer einsder Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2.Ziffer 2der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
3.Ziffer 3deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
4.Ziffer 4der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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