Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 84, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2)Absatz 2Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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