§ 90 LDG 1984 Auswirkung von Disziplinarstrafen

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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