Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2)Absatz 2Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der LandeslehrerEine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
1.Ziffer einsim Ausland wohnen muß oder
2.Ziffer 2an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
(5)Absatz 5Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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