Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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