§ 107a LDG 1984 Verrechnung der Beiträge

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 107a.Paragraph 107 a,

Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu. Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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