Der Landeslehrer, der
1. | Bürgermeister oder | |||||||||
2. | Bezirksvorsteher oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden. |
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