Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAm 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den Paragraphen 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Landeslehrer, über die gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, gültig ist, die Paragraphen 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.1996 bis 31.12.9999
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