(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)
1. | Suspendierung gemäß § 80 oder | |||||||||
2. | Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig. |
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