§ 12 LDG 1984 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)

1.

Suspendierung gemäß § 80 oder

2.

Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

260 Entscheidungen zu § 12 LDG 1984


Entscheidungen zu § 12 LDG 1984


Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 LDG 1984

135

Entscheidungen zu § 12 Abs. 3 LDG 1984


Entscheidungen zu § 12 Abs. 6 LDG 1984


Entscheidungen zu § 12 Abs. 7 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 LDG 1984
§ 13 LDG 1984