§ 96 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.2024
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