Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dassDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet – mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1.Ziffer einssich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;sich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
4.Ziffer 4an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
5.Ziffer 5insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
6.Ziffer 6an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
7.Ziffer 7Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
8.Ziffer 8Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
9.Ziffer 9Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
10.Ziffer 10betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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