(1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. | sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht; | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt; | |||||||||
3. | an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt; | |||||||||
4. | an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten; | |||||||||
5. | insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt; | |||||||||
6. | an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt, | |||||||||
7. | Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind; | |||||||||
8. | Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist; | |||||||||
9. | Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind; | |||||||||
10. | betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes | |||||||||
anzuwenden ist. |
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
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