Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Artikel 14, Absatz 2, B-VG), anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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