Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(2)Absatz 2Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 51, Absatz 10, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 51, Absatz 10, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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