(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. |
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 34 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017)
0 Kommentare zu § 4 LDG 1984