Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).
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