Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der Paragraphen 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
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